"Strom zum Festpreis"
onlineurteile.de - Wirbt ein Energieversorger für einen Stromtarif mit dem Begriff "Festpreis", kann das nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm irreführend sein, wenn er die Verbraucher nicht ausreichend über den erheblichen Anteil der variablen Preisbestandteile aufklärt.
Ein norddeutsches Energieversorgungsunternehmen hatte die Internetreklame eines Konkurrenten aus dem Ruhrgebiet beanstandet und auf Unterlassung geklagt. Die Werbung pries einen günstigen Festpreis für einen Stromtarif an. Per "Sternchen" wurde auf eine Zusatzinformation am Ende des Werbetextes hingewiesen.
Dort stand dann klein gedruckt, der Festpreis gelte nur mit dem Vorbehalt, dass sich nichts ändere bei der Umsatzsteuer und/oder Stromsteuer und/oder bei der EEG-Umlage (= Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz). Diese variablen Preisbestandteile können jedoch 40 Prozent des Preises (oder sogar noch mehr) ausmachen.
Deshalb entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass der Stromanbieter seine Werbung ändern muss (I-4 U 58/11). Grundsätzlich könne er zwar schon mit dem Begriff "Festpreis" werben und Ausnahmen von dieser Preisgarantie durch einen Sternchenhinweis kennzeichnen, so das OLG. Dann müsse die Information aber so präzise sein, dass sich die Verbraucher in Bezug auf den erläuterungsbedürftigen Begriff "Festpreis" keine falschen Vorstellungen machten.
Wenn der Anbieter einen Festpreis zusage, dächten Kunden nicht daran, dass 60 Prozent des Stromtarifs fest und der übrige Teil variabel sei. Der Stromerzeuger verweise auf die Umsatz- bzw. Stromsteuer, eventuelle neue Steuern und die EEG-Abgabe, ohne deutlich zu machen, wie hoch der Anteil dieser variablen Preisbestandteile in Bezug auf den Gesamtpreis sei.