Stromversorger verlegte Leitungen auf privatem Grundstück
onlineurteile.de - 2003 hatte der Stromversorger einer Kommune neue Stromkabel verlegt. Um die Anlieger einer Straße mit Elektrizität zu versorgen, hatte das Unternehmen nicht die Straße aufgebuddelt. Es versenkte die Kabel vielmehr in einem 20 Meter langen Grundstücksstreifen direkt neben der Straße, der bereits zum Grund der dort wohnenden Eigentümer gehörte.
Vergeblich zogen die Eigentümer vor Gericht, um die Kabel von ihrem Grund entfernen zu lassen. Sie verloren den Prozess gegen den Stromversorger in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VIII ZR 223/09).
Stromanschlussnehmer, die zugleich ein Grundstück besäßen, seien - gemäß der "Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden" (AVBEltV) - dazu verpflichtet, das Verlegen von Leitungen unentgeltlich zuzulassen, betonten die Bundesrichter.
Das Stromversorgungsunternehmen müsse für solche Arbeiten nicht vorrangig öffentlichen Grund, also die Straße, benutzen. Dazu sei das Unternehmen nicht einmal dann verpflichtet, wenn es - wie hier - grundsätzlich möglich wäre, die Kabel auf öffentlichem Grund statt auf privatem Grund zu verlegen.