Student hilft Eltern beim Umbau

Verletzt: Familiäre Hilfeleistungen sind nicht gesetzlich unfallversichert

onlineurteile.de - Der junge Mann studierte in Frankfurt, hatte seinen Erstwohnsitz aber noch immer bei den Eltern in Nordrhein-Westfalen. In den Semesterferien im Sommer 2004 half er ihnen bei Umbauarbeiten am Einfamilienhaus und verletzte sich dabei: Aus Versehen traf er mit dem Hammer ein Fingergelenk.

Bei der gesetzlichen Unfallversicherung beantragte der Student Leistungen. Der Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, Gefälligkeiten unter Verwandten stünden nicht unter Versicherungsschutz. So sah es auch das Landessozialgericht Hessen und wies die Zahlungsklage des Verletzten gegen die Unfallkasse ab (L 3 U 90/09).

Ausnahmsweise könnten auch Tätigkeiten, die jemand "ähnlich wie ein Arbeitnehmer" - nur ohne Entgelt - ausführe, versichert sein. Das gelte aber nicht für "geradezu selbstverständliche Hilfsdienste" unter engen Angehörigen oder Freunden.

In Eltern-Kind-Beziehungen seien solche Gefälligkeiten üblich, auch wenn die Kinder volljährig seien und nicht mehr ständig zu Hause wohnten. Die Familie habe das Eigenheim selbst umgebaut, um Kosten zu sparen. Dabei konnten die Eltern die Unterstützung des Sohnes erwarten, zumal sie ihn finanziell unterstützten und ihm im Haus nach wie vor kostenlos Unterkunft gewährten.