Student verdiente zu viel

Steuerberater muss auf Sozialversicherungspflicht hinweisen

onlineurteile.de - Ein Architekt beschäftigte in seinem Büro ab Oktober 1990 einen studentischen Mitarbeiter. Bei einer Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass für den Studiosus trotz einer hohen Zahl geleisteter Stunden keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden waren. Das kam den Architekten teuer zu stehen. Im Herbst 1998 musste er für den Prüfungszeitraum 1994 bis 1998 75.957 DM Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Der Architekt zog seinen Steuerberater zur Rechenschaft.

Ein Steuerberater, der für seinen Mandanten auch im Bereich Lohnbuchhaltung tätig ist, muss diesen auf die Sozialversicherungspflicht von Mitarbeitern hinweisen, erklärte das Oberlandesgericht Köln (8 U 77/03). Ansonsten drohten dem Mandanten große finanzielle Nachteile, für die der Steuerberater hafte.

Im konkreten Fall hätte der Steuerberater - anhand der Lohnsteuerunterlagen - schon am Umfang der Beschäftigung des Studenten erkennen müssen, dass das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig war. Wäre der Architekt vom Steuerberater richtig informiert worden, hätte er das Arbeitsverhältnis umgestalten und so die Sozialversicherungspflicht vermeiden können. Eine Möglichkeit wäre zum Beispiel gewesen, den Studenten mit verringertem Arbeitspensum zu beschäftigen oder mehrere Studenten mit reduzierter Stundenzahl einzustellen.