Studentenbude besteuert

Beschwerde gegen Zweitwohnungssteuer bleibt erfolglos

onlineurteile.de - Für ihr Zimmer in einem Studentenwohnheim sollte eine Studentin Zweitwohnungssteuer zahlen. Damit war sie nicht einverstanden und versuchte, den Steuerbescheid mit einer gerichtlichen Eilmaßnahme zu kippen - vergeblich.

Das Oberverwaltungsgericht Münster entdeckte in ihrer Argumentation einen "Denkfehler" (14 B 778/04). Die Erstwohnung werde von ihren Eltern finanziert, hatte die Studentin vorgetragen. Also seien die Kosten der Studentenbude kein zusätzlicher Aufwand, der eine Zweitwohnungssteuer rechtfertigte. Falsch, konterten die Verwaltungsrichter. Denn die Miete für die Zweitwohnung am Studienort müsse die Studentin zusätzlich zu ihren sonstigen Lebenshaltungskosten aufbringen, wie auch immer diese zusammengesetzt seien.

Auch mit dem Verweis auf den Grundsatz der Gleichbehandlung war kein Blumentopf zu gewinnen: Teilnehmer an therapeutischen oder erzieherischen Maßnahmen von Trägern der Wohlfahrtspflege oder der Jugendhilfe zahlen nämlich für Nebenwohnungen keine Steuer. Das müsse dann auch für sie gelten, meinte die Studentin. Wieder falsch, erklärten die Richter: Ein Studium sei nicht zu vergleichen mit Erziehung in betreuten Wohngemeinschaften, denen Nebenwohnungen aus therapeutischen Gründen zur Verfügung gestellt würden. Dass die Studentin am Studienort wohne, sei nicht Bestandteil ihrer Ausbildung, sondern eine Voraussetzung dafür.

Die Richter betonten ausdrücklich, sie hätten sich in diesem Verfahren nur mit den Argumenten der Beschwerdeführerin zu befassen. Ob die Steuersatzung der betreffenden Kommune prinzipiell zulässig sei, werde in diesem Rahmen nicht überprüft.