Studentin mit Anhang

Sie muss ihr Kleinkind nicht in die Kita geben, um schnell weiter studieren zu können

onlineurteile.de - Die 32-jährige Antragstellerin studiert in Dresden und ist Mutter zweier Kinder. Vom Studium ist sie beurlaubt, um den Nachwuchs betreuen zu können. Ein Mädchen ist sechs Jahre, das andere 19 Monate alt.

Als das jüngere Kind seinen ersten Geburtstag feierte, verweigerte das Jobcenter der Studentin weitere Hartz-IV-Leistungen. Begründung: Nun müsse sie sich nicht mehr selbst um die Töchter kümmern. Das kleinere Mädchen könne sie in einer Kindertagesstätte unterbringen.

Der positive Nebeneffekt für das Jobcenter: Sobald sich die junge Frau ihrem Studium widmet, hat sie wieder Anspruch auf Berufsausbildungsförderung (BAföG) und belastet nicht mehr die Kasse des Jobcenters. Das war der Mutter jedoch egal: Sie wollte das Kleinkind zumindest bis zum zweiten Geburtstag zuhause selbst betreuen.

Deswegen klagte die Studentin gegen den Bescheid der Sozialbehörde und bekam vom Sozialgericht Dresden Recht (S 20 AS 1118/13 ER). Es rüffelte die Mitarbeiter des Jobcenters. In diesem Fall die Hartz-IV-Leistungen einzustellen und die Studentin auf eine Kindertagesstätte zu verweisen, verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und damit gegen das Grundgesetz.

Eltern könnten frei entscheiden, ob sie ein Kind selbst aufziehen oder ob sie es in einer Kinderkrippe betreuen lassen. Das gelte auch für Studenten bzw. Studentinnen. Sie dürften nicht schlechter behandelt werden als arbeitslose Eltern. Diese würden nicht gezwungen, ihre kleinen Kinder professionellen Erziehern zu übergeben, um sich eine Arbeit suchen zu können. Bei einer beurlaubten Studentin, die vorübergehend Hartz-IV-Leistungen beziehe, dürfe die Sozialbehörde nicht anders verfahren.