Studentin verlangt mehr Unterhalt vom Vater

Wie weit ist Einkommen aus einer Nebentätigkeit anzurechnen?

onlineurteile.de - Die Sportstudentin erhielt vom Vater ein wenig Unterhalt und zunächst auch Leistungen nach BAföG. Darauf verzichtete sie ab Oktober 2007, weil sie es von da an nur noch als Darlehen bekommen hätte. Etwa 200 Euro verdiente die junge Frau mit Jobs.

Nun verlangte sie für die Examensvorbereitung vom Vater mehr Geld. Ihre Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen: Es rechnete der Studentin das Nebeneinkommen voll an. Dagegen wehrte sich die Tochter und setzte beim Oberlandesgericht (OLG) Jena zumindest Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren durch (1 UF 121/08).

Es habe durchaus Aussicht auf Erfolg, so das OLG. Die Einkünfte aus den Nebenjobs dürften der Studentin allenfalls bis zu einem Drittel angerechnet werden. Alles andere wäre ungerecht, wenn man die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien in Betracht ziehe.

Studenten seien während des Studiums nicht verpflichtet, nebenher ihren Lebensunterhalt zu verdienen, nicht einmal in den Semesterferien. Wenn die Sportstudentin trotzdem jobbe, tue sie also schon mehr, als sie müsste - von dem bisschen Verdient dürfe nicht ausschließlich der Vater profitieren. Außerdem hätten Sportstudenten finanziellen Mehraufwand für Sportausrüstung und Studiengebühren zu bewältigen.