Studiengebühren für den Sohn

Eltern können sie nicht als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer absetzen

onlineurteile.de - Der 22-jährige Filius betuchter Eltern besuchte eine private Hochschule. Dafür zahlten die Eltern in einem Jahr Studiengebühren von 7.080 Euro. Diese Ausgabe wollten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen.

Das Finanzamt lehnte das ab und gestand ihnen nur den Steuerfreibetrag für auswärts untergebrachte volljährige Kinder in Berufsausbildung zu (924 Euro pro Kalenderjahr). Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung der Finanzbehörde und wies die Klage der Steuerzahler gegen den Steuerbescheid ab (VI R 63/08).

Studiengebühren an privaten Hochschulen seien zwar außergewöhnlich hoch, so die obersten Finanzrichter. Dennoch stellten Studiengebühren an sich keinen außergewöhnlichen Ausbildungsbedarf dar, sondern nur gewöhnlichen, üblichen Ausbildungsbedarf.

Dieser Bedarf werde nach dem Willen des Gesetzgebers bereits durch die Zahlung von Kindergeld und durch den Steuerfreibetrag ausgeglichen. Zusätzliche Kosten für Unterhalt und Ausbildung würden bei der Einkommensteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt.