Sturmschaden durch "fliegenden" Anhänger
onlineurteile.de - Seit Tagen war vor dem Sturm Kyrill gewarnt worden. Doch mit welcher Wucht er durch die Straßen fegen würde, damit hatten die wenigsten gerechnet. So auch ein Mann, der sich seit einiger Zeit vom Nachbarn einen Anhänger ausgeliehen hatte. Der Anhänger stand - nicht angehängt an ein Auto - auf der Straße zwischen dem Wagen des Eigentümers und dem Wagen des aktuellen Halters. Wegen der Sturmwarnung hatte der Halter die Heckstützen und das Buchrad hochgestellt.
Was kaum etwas brachte: Durch die Böen wurde der Anhänger gegen das Auto des Nachbarn geschleudert, das arge Dellen davontrug. Dafür forderte der Nachbar Schadenersatz. Die Haftpflichtversicherung muss für den Auutoschaden aufkommen, entschied das Landgericht Stuttgart (4 S 255/07). Nach den Versicherungsbedingungen sei der Ausleiher mitversichert, wenn durch seine Schuld beim Gebrauch des nicht mit einem Fahrzeug verbundenen Anhängers Schaden entstehe.
Das treffe hier zu. Der Ausleiher habe den Kfz-Anhänger nur unzureichend gesichert. Das Buchrad und die Heckstützen hoch zu stellen, vermindere kaum das Risiko, dass der Anhänger bei einem Sturm hochgehoben und weggeschleudert wird. Der Halter hätte angesichts der Sturmwarnung den verhältnismäßig leichten Anhänger ans Auto anschließen, besser noch in eine Garage stellen sollen.