Sturmschaden zu schnell repariert?
onlineurteile.de - Im Mai 2006 richtete ein heftiges Unwetter an vielen Gebäuden in Nordrhein-Westfalen schwere Schäden an. Nach dem Sturm stellte der Eigentümer mehrerer Mietshäuser fest, was alles zerstört war: Dachziegel und ein Entlüftungskamin hatten sich gelöst, Stegplatten und eine Terrassendach waren beschädigt. Der Hauseigentümer rief die Geschäftsstelle seines Gebäudeversicherers an und meldete dem Sachbearbeiter B die Schäden. Dach und Kamin ließ er sofort provisorisch reparieren.
B besichtigte die Häuser am Tag darauf und machte Fotos. Das weitere Vorgehen wurde besprochen, für die Reparatur der Terrasse sollte der Versicherungsnehmer einen Kostenvoranschlag einholen. So weit herrschte vermeintlich Einigkeit. Doch später übernahm der Gebäudeversicherer nur ca. ein Drittel der Reparaturkosten.
Begründung: Da der Hauseigentümer einige der Sturmschäden sofort beseitigt habe, habe der Sachbearbeiter sie nicht mehr überprüfen können. Diese Schäden werde man daher nicht regulieren. In den Versicherungsbedingungen sei klar geregelt, dass der Versicherungsnehmer eine Schadenstelle nicht verändern dürfe, bevor der Versicherer Art und Ausmaß des Schadens kontrolliert habe.
Der Hauseigentümer verklagte die Versicherung und hatte beim Oberlandesgericht Hamm Erfolg (20 U 25/08). Die Richter verwiesen auf ein Schreiben des Versicherers an den Versicherungsnehmer: "Abgesprochen war mit Herrn B, dass der Kamin wieder fest gemacht werden könne, sofern der Sturm hier Schäden verursacht habe". Damit habe der Versicherer der Reparatur, also der "Veränderung der Schadenstelle" zugestimmt.
Gingen dadurch Beweismittel verloren, könne der Versicherer das nicht nachträglich dem Versicherungsnehmer anlasten. Wenn der Versicherer einen vom Versicherungsnehmer angeforderten Kostenvoranschlag prompt erhalte und dazu nicht Stellung nehme, dürfe der Versicherungsnehmer dieses Verhalten ebenfalls als Einverständnis mit der Reparatur bewerten.