Sturz auf dem Gehweg

Bodenplatte ragte drei Zentimeter heraus - das ist zuviel!

onlineurteile.de - Stolpernde Fußgänger hatten bis jetzt nicht viel Glück mit Klagen gegen städtische Verkehrsbehörden: Meist bekamen sie nur zu hören, sie hätten besser aufpassen sollen. Nun gelang es einer Hamburgerin, die sich auf einem Gehweg verletzt hatte, Schadenersatz zu erstreiten. Die Frau war über eine Bodenplatte gefallen, die andere Platten des Bürgersteigs um drei Zentimeter überragte.

Das sei zuviel, fand das Oberlandesgericht Hamburg (14 U 195/04). Eine solche Gefahrenquelle hätte die zuständige kommunale Behörde erkennen und beseitigen müssen. Im Prinzip müssten Fußgänger zwar auf die Straße achten und mit Unebenheiten rechnen. Doch mehr als zwei Zentimeter dürften Platten nicht in die Höhe ragen. Für diese Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht hafte die Stadt.

Sie müsse allerdings nur für die Hälfte der Behandlungskosten aufkommen, weil die Fußgängerin an dem Unfall ein erhebliches Mitverschulden treffe. Die Frau sei am Vormittag unterwegs gewesen und hätte im Tageslicht die vorstehende Platte gut sehen können - wenn sie besser auf den Weg geachtet hätte. Auch wer vor dem Überqueren einer Straße den Verkehr beobachte, dürfe dabei den Boden nicht aus den Augen verlieren.