Sturz bei der Fahrradtour
onlineurteile.de - Mit neun anderen Lehrern hatte die Pädagogin im Juni 2001 einen Fahrradausflug unternommen. Die Angestellte stürzte bei dieser Radtour und brach sich das Handgelenk. Für die Unfallfolgen sollte die Berufsgenossenschaft - Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung - aufkommen. Es handle sich um einen Arbeitsunfall, meinte die Lehrerin, schließlich sei sie mit Kollegen auf einem Betriebsausflug gewesen.
Das sah die Berufsgenossenschaft anders und lehnte jede Zahlung ab: Radfahren mit Kollegen sei keine versicherte Tätigkeit. Auch das Landessozialgericht Hessen verneinte einen Arbeitsunfall (L 3 U 266/05). Arbeitnehmer seien zwar beim Betriebssport und bei "betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen" wie z.B. auf Betriebsausflügen unfallversichert.
Als Betriebssport würden aber nur Trainings anerkannt, die mit mehr oder weniger festen Teilnehmern kontinuierlich stattfänden. Das treffe auf eine spontan vereinbarte Fahrradtour nicht zu. Wenn die Frau regelmäßig z.B. mit einer Fitnessgruppe oder einer betrieblichen Volleyballmannschaft trainieren würde, müsste die Berufsgenossenschaft bei einem Unfall einspringen.
Die Radtour sei auch nicht als "betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung" einzustufen: Denn von 70 Lehrkräften hätten wegen der hohen konditionellen Anforderungen der Strecke nur zehn Personen mitfahren können. Wenn einige Kollegen ihre Freizeit miteinander verbrächten, sei das kein Betriebsausflug.