Sturz im Pflegeheim

Krankenkasse eines dementen Heimbewohners verlangt Einsicht in die Krankenakte

onlineurteile.de - Ein 88-jähriger Bewohner eines Pflegeheims, der an fortgeschrittener Demenz leidet, war im Heim gestürzt und mit einem Oberschenkelhalsbruch ins Krankenhaus gebracht worden. Um den Vorgang aufzuklären, verlangte seine Krankenkasse vom Pflegeheim Einsicht in die persönlichen Krankenakten bzw. das Sturzprotokoll. Denn der desorientierte Patient selbst konnte dazu keine Auskunft geben.

Sein Betreuer gab den Unfallerfassungsbogen ans Pflegeheim weiter. Er entband das Heim von der Schweigepflicht und genehmigte die Herausgabe einer Kopie der Pflegedokumentation und des Sturzprotokolls. Doch die Leitung des Pflegeheims legte sich quer: Einsicht in die Krankenakte zu nehmen, sei ein höchstpersönliches Recht des Patienten. Gegenüber der Krankenkasse sei das Heim zu nichts verpflichtet.

Der Anspruch auf Einsicht in die Dokumentationen sei vom Betreuer des Patienten wirksam auf die Krankenkasse übertragen worden, urteilte das Amtsgericht München (282 C 26259/08). Er habe im Namen des Patienten auf die Geheimhaltung verzichtet - das sei zulässig. Oft bestehe geradezu ein Interesse des Patienten daran, dass Dritte mit medizinischem Sachverstand die Patientenunterlagen kontrollierten.

Dadurch werde das Pflegeheim nicht benachteiligt, denn es ändere sich ja nur der Auskunftsberechtigte. Statt des Patienten erhalte die Krankenkasse Informationen. Am Inhalt der Auskunft ändere sich dadurch nichts. Dass sie eventuell zu Ansprüchen der Krankenkasse auf Schadenersatz führen könne, müsse das Heim hinnehmen. Denn auch der Patient könnte - so er dazu in der Lage wäre - Schadenersatz verlangen; vorausgesetzt, der Sturz und die dadurch verursachten Behandlungskosten seien auf Nachlässigkeit oder anderes Fehlverhalten des Pflegepersonals zurückzuführen.