Sturz im Tiefkühlschrank
onlineurteile.de - Ein Münchner kaufte in einem Großmarkt ein. Auf der Suche nach Pommes frites ging er zu einem großen Tiefkühlschrank. Da die Pommes weiter hinten lagen, stieg der Kunde - über eine ca. 30 Zentimeter hohe Stufe - in den Schrank. Während er die Packung Pommes aus dem Regal zog, fiel hinter ihm die Glastür zu und beschlug von innen. Beim Hinausgehen stürzte der Mann mit dem Karton Pommes frites in den Händen über die Stufe und brach sich das Wadenbein.
Vom Betreiber des Großmarktes forderte er mindestens 4.000 Euro Schmerzensgeld für dieses Missgeschick: Der habe es versäumt, die Stufe auffällig zu kennzeichnen. Dazu wäre er verpflichtet gewesen, denn die Stufe sei - wegen der schlechten Sichtverhältnisse in der Kühlabteilung - überhaupt nicht zu sehen.
Der Inhaber des Großmarkts winkte ab: Der Tiefkühlschrank sei nicht dazu gedacht und geeignet, von Kunden begangen zu werden. Schon deshalb müsse er den Schrank nicht "verkehrssicher" machen. Außerdem sei der Schrank entgegen den Behauptungen des Kunden sehr gut beleuchtet.
Das Amtsgericht München gab dem Inhaber des Großmarkts Recht und wies die Klage des Kunden ab (113 C 20523/10). Eine Gefahrenquelle, vor der das Unternehmen hätte warnen müssen, sei hier nicht ersichtlich. Der Kunde sei beim Einsteigen in den Tiefkühlschrank über die Stufe gestiegen. Also habe er gewusst, dass er beim Aussteigen wieder über die Stufe steigen musste.
Er habe nicht aufgepasst, dafür sei nicht der Großmarkt verantwortlich. Ob er mit dem Karton in der Hand eine Warnung oder Kennzeichnung am Eingang überhaupt gesehen hätte, sei zu bezweifeln. Am einfachsten und sichersten wäre es gewesen, das Personal des Großmarkts zu bitten, ihm den Karton Pommes frites herauszuholen - so sei es eigentlich gedacht.