Stute mit Macke

Wurde sie bei einer Pferdeauktion ersteigert, gelten die Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf nicht

onlineurteile.de - Ein renommierter Pferdezuchtverband veranstaltet regelmäßig Pferdeauktionen, die von einem öffentlich bestellten Versteigerer geleitet werden. Bei einer dieser Auktionen hatte eine Hobbyzüchterin für rund 160.000 Euro eine Stute ersteigert. Im Gestüt der Frau stellte sich bald heraus, dass das Pferd ein "Freikopper" war (Freikoppen ist eine Art Luftschnappen, bei dem das Tier einen gurgelnden Ton ausstößt und den Kopf ruckartig bewegt).

Diese Verhaltensstörung mindert den Zucht- und Wiederverkaufswert eines Pferdes. Deshalb wollte die Hobbyzüchterin das Geschäft rückgängig machen und forderte vom Zuchtverband den Kaufpreis zurück, zunächst ohne Erfolg. Nun machte ihr der Bundesgerichtshof wieder Hoffnung (VIII ZR 71/09). Ausschlaggebend sei die Frage, ob die Kaufsache schon bei ihrer Übergabe mangelhaft war (d.h. ob die Stute bereits bei der Auktion diese Macke hatte).

Dafür habe die Züchterin einige Anhaltspunkte benannt, ein Sachverständigengutachten müsse diesen Punkt klären. Handelte es sich hier um einen Verbrauchsgüterkauf (Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer), bliebe der Käuferin dieser Beweis erspart. Dann gelte: Wenn sich innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe einer Kaufsache ein Sachmangel zeigt, so wird vermutet, dass die Sache schon bei Vertragsschluss mangelhaft war (§ 476 BGB).

Diese Vorschrift, welche die Rechte der Verbraucher schützen solle, gelte jedoch nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden. Denn der Gesetzgeber habe unterstellt, dass eine Auktion mit einem öffentlich bestellten Versteigerer korrekt ablaufe und so von vornherein Verbraucherschutz gewährleiste (einschließlich der zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenstände).