Sündteuren Dampfsauger gekauft

Ist es ein "Haustürgeschäft", wenn der Kunde den Kaufvertrag auf der Handwerksmesse abschließt?

onlineurteile.de - Zum stattlichen Preis von 1.300 Euro erwarb ein Münchner bei einem Besuch der Internationalen Handwerksmesse einen Dampfsauger (Marke Robot 100 mit Zubehör). Zu Hause wich die Freude über das gute Stück bald der wirtschaftlichen Vernunft. Er kündigte den Kaufvertrag.

Darauf ließ sich die Firma jedoch nicht ein und verklagte den wankelmütigen Kunden auf Zahlung. Er dürfe den Kaufvertrag widerrufen, meinte der Mann, weil er ihn auf einer Freizeitveranstaltung unterschrieben habe. Dazu sei er berechtigt — ganz so, als hätte er den Vertrag an der "Haustüre" abgeschlossen.

Hintergrund: Die "Haustürgeschäfte-Richtlinie" soll Verbraucher davor bewahren, in Situationen, in denen sie nicht auf geschäftliche Gespräche vorbereitet sind, von gewieften Verkäufern "überrumpelt" zu werden und unüberlegt Verträge zu schließen. Zum Beispiel in den eigenen vier Wänden oder auf Sportveranstaltungen.

Das Amtsgericht München erklärte den Kaufvertrag für wirksam (222 C 6207/13). Die Internationale Handwerksmesse sei keine Veranstaltung, bei der das Freizeiterlebnis oder die Unterhaltung im Vordergrund stehe. Vielmehr handle es sich hier um eine Leistungsschau des Handwerks und um eine Verkaufsmesse.

Besucher könnten sich hier über Produkte, Innovationen und Angebote informieren sowie bestellen und kaufen. Wer so eine Messe besuche, werde von einem Verkaufsangebot an einem Stand für Haushaltsgeräte nicht überrascht. Denn das sei der Zweck der Veranstaltung. Daher stehe Verbrauchern, die dort einen Kaufvertrag abschließen, kein Widerrufsrecht nach den Grundsätzen für Haustürgeschäfte zu.