Supermarkt zahlt für Geschäftsführer Geldbuße

Nimmt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter eine Geldstrafe ab, ist die Summe als Arbeitslohn zu versteuern

onlineurteile.de - Lebensmittelkontrolleure hatten in einem Supermarkt entdeckt, dass Lebensmittel mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum umetikettiert worden waren. Als Schuldiger wurde der Geschäftsführer des Supermarkts ausgemacht. Der Staatsanwalt ermittelte wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts. Die zuständige Behörde brummte dem Geschäftsführer ein Bußgeld von 17.000 DM auf. Nur gegen Zahlung einer Auflage von 62.000 DM wurde das Strafverfahren gegen den Mann eingestellt.

Die Arbeitgeberin, eine Supermarkt-Kette, ließ den Mitarbeiter nicht im Regen stehen. Sie zahlte für ihn Bußgeld und Geldauflage. Doch anschließend trat das Finanzamt auf den Plan: Der Geschäftsführer müsse diese Beträge als Arbeitslohn versteuern. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) war dieser Ansicht und wies die Klage des Etikettenschwindlers gegen den Steuerbescheid ab (VI R 47/06).

Jeder geldwerte Vorteil, den der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt zukommen lasse, sei als Arbeitslohn anzusehen und zu versteuern. Das gelte auch für die Geldbuße. Selbst wenn der Geschäftsführer die Etiketten im betrieblichen Interesse vertauscht haben sollte, liege doch die Übernahme der Geldbuße überwiegend im Interesse des Arbeitnehmers.

Der Geschäftsführer könne Geldbuße und Geldauflage auch nicht als Werbungskosten geltend machen. Im Einkommensteuergesetz sei das ausdrücklich geregelt: Geldbußen, die eine Behörde der Bundesrepublik Deutschland gegen den Steuerpflichtigen festgesetzt habe, dürfe dieser nicht als Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abziehen.