Syrische "Ehefrau" soll abgeschoben werden

Ist eine in Deutschland geschlossene islamische Ehe durch das Grundgesetz geschützt?

onlineurteile.de - Eine Syrerin war mit einem deutschen Mann C. verheiratet und hatte deshalb eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die zuletzt bis zum Jahr 2006 verlängert worden war. Als der Ehemann einen Scheidungsantrag stellte, verkürzte die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis und kündigte die Abschiebung an. Dagegen setzte sich die Frau gerichtlich zur Wehr. Sie erklärte, sie sei bereits im Mai 2004 durch den Ausspruch der Verstoßung (Talaq) von ihrem Ehemann geschieden worden. Im November 2004 habe sie dann in einer Moschee nach islamischem Ritus einen zum Islam übergetretenen deutschen Staatsangehörigen geheiratet. Diese Ehe sei durch das Grundgesetz geschützt.

Doch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg gewährte ihr nicht einmal vorläufigen Rechtsschutz gegen die ausländerrechtliche Maßnahme (2 ME 1326/04). Die angebliche Privatscheidung sei in der Bundesrepublik rechtlich unwirksam, so die Richter, ebenso die nach islamischem Ritus geschlossene Ehe. In Deutschland setze eine Heirat voraus, dass die Ehe von einem Standesbeamten beurkundet werde. Das gelte auch dann, wenn einer der Verlobten Ausländer sei. Im Übrigen gebe es auch im syrischen Eherecht keine rechtswirksame Eheschließung ohne staatliche Anerkennung. Da die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt worden sei, um die "eheliche Lebensgemeinschaft" mit C. zu realisieren, entfalle mit der Ehe auch der Grund für die Aufenthaltserlaubnis.