Tätowierstudio ohne Preisaushang
onlineurteile.de - Gemäß der Preisangabenverordnung müssen Dienstleister wie z.B. Friseure ein Preisverzeichnis in ihrem Laden bzw. im Schaufenster anbringen. Das soll für die Verbraucher Klarheit schaffen und es ihnen ermöglichen, die Preise unterschiedlicher Anbieter für Dienstleistungen zu vergleichen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob diese Pflicht auch für Tätowierstudios gilt.
Das OLG verneinte dies und wies die Klage eines Vereins zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ab (5 U 207/10). Der Verein wollte es einem Tätowierer verbieten lassen, seine Leistungen ohne Aushang eines Preisverzeichnisses anzubieten. Das sei lebensfremd, urteilte das OLG: Die Leistung eines Tätowierstudios sei nicht zu vergleichen mit derjenigen eines Friseurs, der überwiegend standardisierte Leistungen erbringe (Waschen, Schneiden, Föhnen etc.).
Eine Tätowierung verlaufe vollständig individuell — nach den Wünschen und gemäß den physischen Voraussetzungen des Kunden. Da werde erst das Motiv des Tattoos, dessen Größe und die Farben je nach Hautbeschaffenheit ausgewählt, der Tätowierer zeichne dann einen (eventuell zu korrigierenden) Entwurf. Wie viel Zeit er anschließend für das Werk benötige, hänge von dessen Umfang, aber auch vom Ort der Tätowierung auf dem Körper ab.
Angesichts der Bandbreite und Vielfältigkeit von Tätowierungen (belegt durch Fotos des Studios und durch das Fachmagazin "Tattoo-Spirit") sei dies als künstlerische Tätigkeit einzustufen, für die bei den Preisangaben eine Ausnahmeregelung gelte. Derart individuelle Leistungen in das Schema einer Preisliste zu pressen, erscheine kaum praktikabel. So eine Liste würde für die Kunden keine Transparenz herstellen. Denn die Preise seien wegen der Besonderheit der jeweiligen Leistung von vornherein nicht vergleichbar.