Tageszulassung durch Autoverkäufer

Ein Händler muss den Kunden informieren, wenn er den Wagen erst auf sich zulassen will

onlineurteile.de - Der Kunde hatte 2009 ein Neufahrzeug bei einem Autohändler bestellt. Bei den Vertragsverhandlungen wurde nicht über eine Tageszulassung gesprochen. Erst kurz vor der Auslieferung teilte der Verkäufer dem Käufer mit, das Fahrzeug werde zuerst auf die GmbH zugelassen und anschließend dem Kunden übergeben. Damit war der Käufer nicht einverstanden: Er forderte ein Neufahrzeug ohne Kurzzulassung.

Zu Recht, entschied das Landgericht Bonn: Wenn er dem Kunden keinen Rabatt gewähre, sei der Verkäufer verpflichtet, ein Fahrzeug ohne Tageszulassung zu liefern (2 O 225/09). Von einem Rabatt als Ausgleich für die Kurzzulassung sei hier nie die Rede gewesen.

Normalerweise werde eine Tageszulassung eben zu dem Zweck durchgeführt, den Kunden einen größeren Preisnachlass einräumen zu können. Beide Vertragspartner profitierten von dieser Praxis. Der Händler verkaufe mehr, erhöhe so unter Umständen auch die Absatzprämien des Herstellers. Der Käufer bekomme ein unbenutztes, neues Fahrzeug, müsse aber den Neuwagenpreis nicht voll zahlen.

Dafür nehme er die Tageszulassung in Kauf, obwohl sie für ihn objektiv einen Nachteil darstelle: Im Kfz-Brief stehe nämlich dann ein Vorbesitzer, d.h. beim Weiterverkauf könne der Autobesitzer nicht angeben: "Verkauf aus erster Hand". Deshalb gelte: Wenn der Kunde vom Händler für die Kurzzulassung keinen Preisnachlass erhalte, müsse er sie auch nicht akzeptieren.