Tandem-Passagier-Fallschirmsprung ging schief
onlineurteile.de - Zusammen mit Kollegen gönnte sich ein Mann das Abenteuer, einmalmit dem Fallschirm zu springen. Bei einem Fallschirmsportunternehmen schloss die Gruppe im Sommer 2002 Verträge über Tandem-Passagier-Fallschirmsprünge ab. Jeder Vertrag enthielt eine Haftungsausschlusserklärung. Die Kunden bestätigten mit ihrer Unterschrift, sie seien vor dem Sprung über richtige Landung und Notmaßnahmen informiert worden und sie stellten Mitflieger und Unternehmen von jeder Haftung für einen Unfall frei. Ausdrücklich wurde im Formular darauf hingewiesen, dass auch bei optimalem Flugverlauf und großer Sorgfalt beim Landen immer wieder Unfälle passierten. Und so war es denn auch hier: Bei der Landung brach sich der Mann das Sprunggelenk am rechten Fuß.
Danach versuchte er trotz des Haftungsausschlusses eine finanzielle Entschädigung herauszuholen und verklagte Unternehmen und Tandempiloten: Der sei vorschriftswidrig mit dem Wind gelandet, so dass der Schirm nicht mehr habe bremsen können und in Bodennähe plötzlich ruckartig nach vorne gerissen worden sei. Diesen Fehler habe der Tandempilot auch eingeräumt, denn nach der Landung habe er spontan gesagt: "Sch. ..., da haben wir wohl Wind von hinten bekommen". Das Landgericht Neuruppin wies die Klage des Verletzten ab (3 O 26/03).
Der Haftungsausschluss schränke die Haftung ein auf Fälle von grob fahrlässigem Verhalten oder gar vorsätzlicher Schädigung, erklärten ihm die Richter. Darum gehe es hier aber nicht. Wenn der Profi-Fallschirmspringer die Grundregel verletzt habe, nicht mit dem Wind zu landen, belege dies noch kein unverzeihlich riskantes oder leichtfertiges Verhalten. Seine eigene Schilderung des Vorfalls und gerade auch die Bemerkung des Piloten zeigten, dass es sich nur um ein Versehen oder Missgeschick gehandelt habe.