Tanzkurs mit "garantiertem Lernerfolg"

OLG Hamm hält das für unmöglich und die Reklame einer Tanzschule deshalb für unzulässig

onlineurteile.de - Im Internet rührte eine Essener Tanzschule die Werbetrommel und geizte nicht mit Versprechen: Tanzunterricht mit garantiertem Lernerfolg biete das Unternehmen. Das ärgerte einen Konkurrenten, der ebenfalls in Essen Tanzkurse anbot: Diese Art von Reklame sei irreführend und unzulässig. Sie müsse künftig unterbleiben, forderte er.

Das Landgericht Essen traute der Tanzschule zu, dass sie ihr Versprechen einhielt, und wies deshalb die Unterlassungsklage des Konkurrenten ab. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm schätzte dagegen die Erfolgschancen bei Tanzkursen pessimistischer ein: Der Lernerfolg hänge von der Begabung des Tanzschülers ab und sei prinzipiell unsicher (I-4 U 171/12). Das OLG erklärte deshalb die Reklame der Tanzschule für unzulässig.

Vergeblich verteidigte sich der Inhaber: In der heutigen Zeit werde allenthalben mit Erfolgsgarantien geworben. Das nähmen aufgeklärte Verbraucher doch nicht wörtlich. Die wüssten ganz gut, dass ein Tanzlehrer den Erfolg nicht unabhängig vom Bewegungstalent des Schülers garantieren könne.

Diese Argumentation überzeugte das OLG nicht. Da die Reklame nun einmal den falschen Eindruck erwecke, der Tanzunterricht an dieser Schule führe sicher zum Erfolg, sei sie unlauter. So ein Versprechen könne auch die Verbraucher von heute täuschen. Was Schüler beim Tanzunterricht lernten, hänge eben nicht (nur) von der Qualität des Unterrichts ab. Es werde immer Menschen geben, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage seien, sich ästhetisch zu bewegen — auch wenn sie formal das Gelernte umsetzten.