"Tapeten sind beim Auszug zu beseitigen"
onlineurteile.de - Beim Einzug hatten die Schwestern die Tapeten der Vormieterin hängen lassen. Zwischendurch renovierten sie die Wohnung. Als die Mieterinnen wieder auszogen, unternahmen sie jedoch nichts mehr. Aus diesem Grund wollte die Vermieterin die Kaution einbehalten. Sie pochte auf den Mietvertrag. Hier stehe "schwarz auf weiß": Bei "seinem Auszug hat der Mieter die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen".
Trotzdem hatte die Klage der Mieterinnen auf Rückzahlung der Kaution beim Bundesgerichtshof Erfolg (VIII ZR 109/05). Die Klausel, auf welche die Vermieterin ihren Anspruch stütze, sei unwirksam, erklärten die Bundesrichter. Sie erlege dem Mieter ein Übermaß von Renovierungspflichten auf und benachteilige ihn damit in unangemessener Weise.
Unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen - d.h. also: unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf beim Auszug - solle der Mieter alle Tapeten entfernen. Das könnte im Extremfall sogar dazu führen, dass der Mieter Tapeten beseitigen müsste, die er im Rahmen der laufenden Schönheitsreparaturen gerade erst erneuert habe.