Taubenfütterungsverbot
onlineurteile.de - Wurde eine Wohnungseigentümerin zu Bußgeld verurteilt, weil sie mehrfach verbotenerweise verwilderte Haustauben und Wildtauben in Baden-Baden gefüttert hat, und darüber hinaus auf Antrag anderer Eigentümer der Wohnanlage dazu verurteilt, das Füttern von Tauben und anderer Vögel von der Wohnung aus (Fenster und Balkon) zu unterlassen,
ist die Berufung der Eigentümerin gegen das Urteil unzulässig; diesem Urteil nachzukommen, kostet nichts und entwertet auch nicht die Eigentumswohnung (Hintergrund: Die Berufung ist nur zulässig, wenn ein gerichtliches Verbot Nachteile von mindestens 300 Euro mit sich bringt.).