Taubenkot auf der Fensterbank ...

... ist ein Mangel, der den Mieter zur Mietkürzung berechtigt

onlineurteile.de - Bei der Wohnungsbesichtigung vor dem Abschluss des Mietvertrags hatte der Mieter schon gesehen, dass am überstehenden Dachgebälk des Hauses Tauben nisteten. Aber so schlimm hatte er es sich dann doch nicht vorgestellt: Die Fensterbänke seiner Wohnung und der Hauseingang waren ständig mit Taubenkot verschmutzt. Als Beschwerden beim Vermieter nichts fruchteten, kürzte der Mieter die Miete um zehn Prozent.

Erfolglos klagte der Vermieter dagegen, das Amtsgericht Altenburg ergriff die Partei des Mieters (5 C 857/04). Taubendreck sei ein Mangel der Mietsache, so der Amtsrichter, der den Mieter zur Mietkürzung berechtige. Zehn Prozent seien angemessen. Denn der Kot im Hauseingang werde mit den Schuhen ins Innere getragen, so kämen Krankheitserreger in die Wohnung. Das gleiche gelte für den Taubendreck auf den Fensterbänken: Wenn der Mieter lüfte, müsse er jedes Mal fürchten, dass Wind Exkremente in die Räume wehe. Der Vermieter müsse geeignete Abwehrmaßnahmen ergreifen, um das Gebäude wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.