Taxi bei eBay versteigert
onlineurteile.de - Der Inhaber eines Taxidienstes hatte bei einem seiner Fahrzeuge den Motor gegen einen schwächeren ausgetauscht und eine Autogasanlage einbauen lassen. Als er das Auto für die Firma nicht mehr brauchte, bot er es beim Internetauktionshaus eBay zum Verkauf an. Er beschrieb es so: "qualitativ hochwertige Autogasanlage", die Motorisierung "professionell geändert", "bis zuletzt scheckheft-gepflegt". Ein Bieter ersteigerte das Auto für 6.800 Euro.
Bereits beim Abholen des Wagens zeigten sich die ersten Tücken, es gab Startschwierigkeiten. Daraufhin reduzierte der Verkäufer den Kaufpreis um 300 Euro. Im Kaufvertragsformular kreuzte er "keine Sachmängelhaftung" an. Nach ein paar Tagen meldete sich der Käufer wieder: Er beanstandete erhebliche Mängel am Motor und an der nachträglich installierten Gasanlage. Außerdem sei der Wagen keineswegs scheckheft-gepflegt. Deshalb wollte der Käufer das Geschäft rückgängig machen.
Der Taxiunternehmer lehnte dies ab. So eine Beschreibung für eine eBay-Auktion habe doch nur "werbenden Charakter", meinte er. Zudem hätten er und der Käufer einen Vertrag unterschrieben und darin die Gewährleistung ausgeschlossen. Selbst wenn man das Internet-Angebot als verbindlich ansehe, sei diese Vereinbarung durch den nachträglich geschlossenen Kaufvertrag aufgehoben worden.
Dem widersprach das Kammergericht in Berlin (7 U 179/10). Der Verkäufer müsse dem Käufer den Kaufpreis, Anmelde- und Anwaltskosten ersetzen, entschied das Gericht. Weder sei das Auto scheckheft-gepflegt, noch sei die Autogasanlage fachgerecht eingebaut, wie ein Kfz-Sachverständiger festgestellt habe. Auf den Gewährleistungsausschluss im Vertrag könne sich der Taxiunternehmer nicht berufen, weil dem Wagen die vereinbarte Beschaffenheit fehlte.
Ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften würden davon nicht erfasst. Und die Eigenschaft "scheckheft-gepflegt" sei verbindlich vereinbart, auch wenn sie im schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr erwähnt werde. Mit diesem zusätzlichen Vertragsschluss werde der Kaufvertrag, der durch die eBay-Auktion wirksam zustande kam, keineswegs aufgehoben oder geändert.
Bei eBay eingestellte Angebote brächten verbindlich zum Ausdruck, dass der Anbieter einen Kaufvertrag zu den genannten Konditionen abschließen wolle und zwar mit dem Meistbietenden. Mit der Abgabe des Höchstgebots komme der Vertrag zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet veröffentlicht habe. Weise er auf bestimmte Eigenschaften des Angebots hin, würden diese Bestandteil des Kaufvertrags.