Taxi falsch geparkt
onlineurteile.de - Ein Münchner Taxifahrer parkte seinen Wagen im Münchner Rosental, obwohl der Parkplatz für sein Taxi zu knapp war: Genau 1,28 Meter ragte es ins absolute Halteverbot hinein. Während der Taxler unterwegs war, fuhr ein Omnibus am Taxi vorbei und streifte den Wagen: Hinten links war die Stoßfängerleiste eingekerbt, die Heckleuchte verschrammt und das Seitenteil eingedrückt. Alle beschädigten Teile des Wagens befanden sich im Bereich des Halteverbots.
Der Busunternehmer sah sein Verschulden ein, zahlte aber nur 60 Prozent der Reparaturkosten von 3.588 Euro: Schließlich habe der Taxifahrer ausgesprochen abenteuerlich geparkt und sei deshalb mitverantwortlich für den Unfall. Mit seiner Klage auf Zahlung des Differenzbetrages hatte der Taxifahrer nur mäßigen Erfolg: Zwei Drittel des Schadens müsse das Busunternehmen ersetzen, entschied das Amtsgericht München (341 C 15805/09).
Sinn und Zweck eines absoluten Halteverbots an einer Kreuzung sei es gerade, den dort regelmäßig verkehrenden Bussen das Umfahren der Kurve zu erleichtern. Als Taxifahrer müsse der Geschädigte wissen, dass die Stelle, an der er parkte, wegen zahlreicher Fußgänger und Radfahrer sehr unübersichtlich sei. Für sein Mitverschulden spreche außerdem die Tatsache, dass die Schäden ausschließlich ganz hinten links entstanden seien, wo das Taxi ins Halteverbot ragte.
Deshalb müsse der Taxifahrer ein Drittel der Reparaturkosten selbst tragen. Allerdings sei die Straße so breit, dass ein Bus durchaus auch ohne Kollision mit dem Taxi hätte um die Kurve kommen können. Daher hafte der Busunternehmer überwiegend für den Schaden.