Tchibo als Versicherungsvermittler?
onlineurteile.de - Darf ein Kaffeehändler ohne Genehmigung Versicherungsverträge vermitteln? Um diese Frage ging es kürzlich vor dem Landgericht Hamburg. Der Düsseldorfer Wettbewerbsverein "Wirtschaft im Wettbewerb" hatte gegen Tchibo geklagt, weil das Unternehmen auf seiner Website für bestimmte Versicherungsprodukte werbe und Verträge zum Abschluss anbiete.
Das bestritt Tchibo: Hier gehe es lediglich um Tipps für Verbraucher, dafür brauche man keine Erlaubnis gemäß der Gewerbeordnung. Die Reklame auf der Tchibo-Website verweise auf die Internetseiten der empfohlenen Versicherungen - man leite also die Interessenten also nur weiter und vermittle keine Vertragsabschlüsse. Dem widersprach das Landgericht Hamburg (408 O 95/09).
Ein Tippgeber stelle tatsächlich nur den Kontakt her, von ihm erwarte ein potenzieller Versicherungsnehmer keine professionelle Beratung. Tchibo beschränke sich aber nicht darauf, Auskunft zu geben und Websites zu verlinken. Das Unternehmen werbe für konkrete Versicherungsprodukte und schlage Interessenten vor, den Versicherungsvertrag Online abzuschließen.
Für den eigentlichen Vertragsschluss wechsle der Internetnutzer zwar auf die Website der jeweiligen Versicherung. Das sei für den potenziellen Versicherungsnehmer aber gar nicht erkennbar, da die Website immer noch den Titel "Tchibo" trage. Also gehe der Tchibo-Kunde davon aus, seinen Vertrag über das Tchibo-Portal abzuschließen. Zudem werbe Tchibo mit speziellen, günstigen Versicherungsbedingungen. Das Unternehmen stehe mit seinem Markennamen hinter dem Angebot, verspreche "t-...günstige" und "t-...faire" Konditionen und vermittle damit aus Sicht des Kunden den Vertragsschluss.
Dafür habe Tchibo weder die gesetzliche Genehmigung, noch erfülle das Unternehmen die Pflichten, die für Versicherungsvermittler gelten. Diese müssten potenzielle Versicherungsnehmer nämlich umfassend über das Versicherungsprodukt informieren. (Tchibo hat Berufung eingelegt.)