Techno-Musik im Dorfgemeinschaftshaus
onlineurteile.de - "Musik wird oft nicht schön gefunden, weil sie stets mit Geräusch verbunden", wusste schon Wilhelm Busch. Im konkreten Fall mit viel Geräusch: Den Nachbarn eines Dorfgemeinschaftshauses ging die Musik jedenfalls gehörig auf die Nerven. In einem größeren Saal des Gemeindehauses fanden an Wochenenden private Feiern, Vereinsfeste, Disko-Abende und Techno-Partys statt. Anwohner zogen vor Gericht und verlangten, Veranstaltungen mit einem Geräuschpegel von mehr als 40 dB müssten verboten werden.
Zwei Sachverständige maßen im Auftrag der Justiz den Geräuschpegel im Haus der Nachbarn: während einer Hochzeitsfeier und beim Abspielen von Techno-Musik. Beide Male lag der Wert annähernd bei 50 dB. Das überschreite den vorgeschriebenen Grenzwert (in Bundesimmissionsschutzgesetz mit Technischer Anweisung zum Schutz gegen Lärm = TA Lärm), stellte das Oberlandesgericht Koblenz fest (5 U 279/01).
Nachts zwischen 22 und 6 Uhr liege die kritische Grenze in einem Wohngebiet bei 40 dB (A). Also hätten die Anwohner Anspruch darauf, dass die Gemeinde künftig für Abhilfe sorge. Mit dem Einwand, die klagenden Nachbarn hätten ihr Einfamilienhaus "in den Lärm hineingebaut" und vorher gewusst, was sie erwartete, kam die Gemeinde nicht durch: Die Maßstäbe der TA Lärm beträfen bebaute und unbebaute Grundstücke gleichermaßen, so die Richter.