Teilzeitarbeit und / oder Elternzeit?

Auch wenn sie sich schon in Elternzeit befinden, können Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigung beantragen

onlineurteile.de - Die Verkäuferin arbeitete in einem Möbelhaus mit ca. 1.000 Arbeitnehmern. Als sie 2002 ein Baby erwartete, beantragte sie drei Jahre Elternzeit. Im Oktober 2002 brachte sie ein Mädchen zur Welt. Kurz vor Weihnachten teilte sie dem Arbeitgeber mit, sie wolle ab Januar 2003 wieder arbeiten. Sie habe eine Tagesmutter gefunden, die das Kind vormittags betreuen könnte. Deshalb beantrage sie bis zum Ende der Elternzeit eine Vormittags-Teilzeitstelle und die Verringerung der Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden.

Doch der Arbeitgeber legte sich quer: Der Wunsch nach Teilzeit am Vormittag sei mit den Arbeitsabläufen im Betrieb unvereinbar. Außerdem sei die Verkäuferin bereits prinzipiell von der Arbeitspflicht befreit: Die Elternzeit habe schon begonnen, eine Arbeitszeit von "Null" könne man nicht reduzieren. Dazu stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) grundsätzlich klar: Arbeitnehmer können die Verringerung der Arbeitszeit, also Teilzeitbeschäftigung, auch dann noch verlangen, wenn sie sich bereits in Elternzeit befinden (9 AZR 278/05).

Der Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit solle es den Eltern ermöglichen, in den ersten Lebensjahren ihres Kindes Beruf und Familie besser zu vereinbaren. Bei der Geburt wisse kaum jemand, wie er die Elternzeit gestalten wolle. Das würde Eltern überfordern. Sie sollten auch später noch frei entscheiden können, ob und wann für das Kind ein Kindergarten (oder andere Möglichkeiten der Fremdbetreuung) in Frage kommt und sie eine Teilzeittätigkeit aufnehmen können.

Über den Antrag der Verkäuferin müsse nun die Vorinstanz entscheiden. Dabei sei zu beachten: Wenn der Arbeitgeber die von ihr gewünschte Teilzeitstelle ablehne, müsse er genau darlegen, welche dringenden betrieblichen Gründe der gewünschten Einteilung der Arbeit entgegenstehen. Gerade im Einzelhandel werde ohnehin meist mit wechselnder Belegschaft und unterschiedlicher Belegschaftsstärke gearbeitet. Warum es ausgerechnet in dieser Branche ein Problem darstellen sollte, einzelne Arbeitnehmer mit geringerer Stundenzahl nur am Vormittag zu beschäftigen, sei nicht ersichtlich.