Teilzeitjob in der Elternzeit

Gegenüber dem "Zweit-Arbeitgeber" gilt der Sonderkündigungsschutz nicht

onlineurteile.de - Als der Nachwuchs kam, nahm die Ärztin im Kreiskrankenhaus 18 Monate Elternzeit. Nach einem halben Jahr wurde ihr die Zeit zu lang und so übernahm sie - mit Genehmigung ihres "richtigen" Arbeitgebers - in einem anderen Krankenhaus einen Teilzeitjob als Assistenzärztin.

Schon bald wurde ihr befristeter Teilzeitvertrag gekündigt. Sie sei fachlich nicht qualifiziert, hieß es in der Kündigung. Falsch, erklärte die Frau vor dem Arbeitsgericht, in Wirklichkeit habe die Klinik von ihr verlangt, länger zu arbeiten. Weil sie dies abgelehnt habe, wolle man sie jetzt loswerden. Die Ärztin pochte auf den Sonderkündigungsschutz in der Elternzeit: Der gelte doch auch, wenn eine Mutter während dieser Zeit Teilzeit arbeite.

Darauf könne sich die Ärztin nicht berufen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 596/04). In der Phase der Elternzeit sollten Eltern Zeit für das Baby haben, ohne das Arbeitsverhältnis aufgeben zu müssen. Deshalb bestehe in dieser Zeit Kündigungsschutz. Allerdings nur gegenüber dem eigentlichen Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer die Elternzeit beantragt habe. Das gelte sowohl für Vollzeit-, als auch für Teilzeitjobs.

Nehme die Mutter oder der Vater dagegen während der Elternzeit bei einem "Zweit-Arbeitgeber" einen Teilzeitjob an, bestehe in Bezug auf dieses vorübergehende Arbeitsverhältnis kein Sonderkündigungsschutz.