Telefongesellschaft wirbt mit "Sparvorwahl" ...

Hinweis auf günstige Netzvorwahl im Call-by-Call-Verfahren ist zulässig

onlineurteile.de - In der Zeitschrift "Der Spiegel" hatte MobilCom 1998 eine Anzeige veröffentlicht, darin warb die Telefongesellschaft für ihre Netzvorwahl. (Call-by-Call: Um das Angebot von MobilCom zu nutzen, musste der Kunde vor einem Ferngespräch deren Netzvorwahl wählen.) In der Anzeige hieß es: "3,3 Millionen telefonieren schon mit 01019 rund um die Uhr für 19 Pf./Min. Und sie? ... telefonieren und sparen Sie mit dem einfachsten Tarif Deutschlands. Einfach die 01019 Sparvorwahl vor jedem Ferngespräch wählen. Ohne Anmeldung, gleich lostelefonieren." Das war der Deutschen Telekom AG ein Dorn im Auge, sie beanstandete die Werbung mit dem Begriff "Sparvorwahl" als irreführend. Da werde glatt behauptet, MobilCom biete durchweg günstigere Tarife als die gesamte Konkurrenz.

Der Bundesgerichtshof interpretierte den Begriff jedoch anders und wies die Unterlassungsklage der Telekom ab (I ZR 100/00). Der beanstandete Text nehme gar keinen Bezug auf die Wettbewerber. Der Bezeichnung Sparvorwahl sei dem Wortsinn nach nur zu entnehmen, dass der Verbraucher Geld sparen könne, wenn er dieses Angebot nutze. Und das treffe zu. Kein verständiger Verbraucher werde das Versprechen "Sie sparen ..." mit der Behauptung verwechseln, MobilCom sei in allen Bereichen billiger als die gesamte Konkurrenz. Eines stehe jedoch fest: Zumindest bei Ferngesprächen sei MobilCom preisgünstiger als die Marktführerin Telekom - von einer Irreführung der Verbraucher könne keine Rede sein.