Telefonisch Deckungskarte fürs Auto bestellt
onlineurteile.de - Für seinen 19-jährigen Sohn hatte ein leitender Angestellter einen gebrauchten Audi A3 gekauft (Kostenpunkt: 7.500 Euro). Sein Versicherungsagent warf die bestellte Deckungskarte in seinen Briefkasten. Noch bevor der Autokäufer den Vertrag mit der Kfz-Versicherung abschließen konnte, verursachte er mit dem Wagen einen schweren Unfall. Vergeblich forderte der Mann vollen Versicherungsschutz. Die Kfz-Versicherung rechnete den Schaden gemäß den Bedingungen ihrer Teilkaskoversicherung ab: Das Vorfahrzeug aus diesem Vertrag sei auch teilkaskoversichert gewesen, teilte sie mit. Eine Vollkaskoversicherung habe sie nie zugesagt.
Der Angestellte hatte Glück, weil er mit der Telefonabrechnung (inkl. Verbindungsnachweis) seines Arbeitgebers belegen konnte, am Tag vor dem Unfall den Versicherungsagenten angerufen zu haben - was dieser bestritt. Ein Arbeitskollege, der das Gespräch verfolgt hatte, bestätigte, dass der Angestellte am Telefon eine Vollkaskoversicherung beantragt hatte, weil "sein Sohn im Straßenverkehr noch sehr unerfahren" sei. Deshalb kam das Oberlandesgericht Saarbrücken zu der Überzeugung, dass der Versicherungsnehmer den Sachverhalt richtig geschildert hatte (5 U 575/05-87). Die Richter verurteilten die Versicherung dazu, den Schaden in voller Höhe zu regulieren.
Vergeblich wandte das Unternehmen ein, auf der Deckungskarte stehe "im Kleingedruckten" klipp und klar, dass sich die vorläufige Deckung bis zum Abschluss des Vertrags auf den Haftpflichtschutz beschränke. Der Versicherungsnehmer erwarte zu Recht, dass sein Antrag auf Versicherungsschutz für beide Versicherungssparten gelte, konterten die Richter, für Haftpflicht und Kaskoversicherung zugleich.
Beharre das Versicherungsunternehmen auf dem Gegenteil - also dem Ausschluss der Fahrzeugversicherung -, müsse sie dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Diese Mitteilung im Kleingedruckten zu verstecken, genüge jedenfalls nicht. Für die vorläufige Deckung sei kein verbindlicher, schriftlicher Antrag auf Vollkasko erforderlich. Diesen Wunsch dem Versicherungsagenten am Telefon oder im persönlichen Gespräch mitzuteilen, sei ausreichend.