Telefonschmarotzer am Werk
onlineurteile.de - Wem gehen sie nicht auf die Nerven - die mehr oder weniger resoluten Damen, die per Telefon etwas (fast) verschenken wollen! Gegen diese Form der Belästigung im Privatbereich zog unlängst eine Wettbewerbszentrale - im Namen eines Telefonkunden - vor Gericht.
Ein Gutscheinmagazin hatte Leser dazu verlockt, auf einer Antwortkarte Mailadresse und Telefonnummer einzutragen, "für die schnelle Bearbeitung bei Ihren Gewinnen". Den folgenden Satz hatte der Telefonkunde wohl übersehen: "Bitte unterrichten Sie mich auch telefonisch ... über Gewinnmöglichkeiten und andere Angebote ...".
Und so kam es zu unerwünschten Anrufen eines fremden Unternehmens, das sich beim Verlag die Daten der Antwortkarten beschaffte und per Telefon für seine Produkt warb. Das gehe in Ordnung, fand der Unternehmer, denn der Angerufene habe ja die Antwortkarte an den Verlag zurückgeschickt und damit der Telefonwerbung zugestimmt. Das Landgericht Stuttgart kam zu einem anderen Ergebnis (31 O 24/05 KfH).
Die Antwortkarte sei für das Gutscheinmagazin bzw. dessen Verleger gedacht und stelle keine Zustimmung zur Werbung Dritter dar. Der Leser habe die Telefonnummer wegen des Gewinnspiels im Magazin eingetragen. Dass sich ein durchschnittlich aufmerksamer Kunde kritisch mit dem nächsten Absatz auseinandersetze, sei nicht zu erwarten. Außerdem sei auch hier zunächst wieder von Gewinnmöglichkeiten die Rede; was in diesem Kontext mit "Angeboten" gemeint sei, bleibe unklar. Die vorformulierte Einverständniserklärung sei absichtlich missverständlich abgefasst und damit unwirksam. Das Unternehmen müsse diese Art von Werbung einstellen.