Telefonunternehmen streiten um Adressen-Auskunft

"Ein Mehr an Datenschutz ist nicht wettbewerbswidrig"

onlineurteile.de - Seit einiger Zeit ist es möglich, über die Telefon-Auskunft auch Namen und Adressen von Personen zu erfahren, von denen man nur die Telefonnummer hat (so genannte "Invers-Auskünfte"). Darüber freuen sich allerdings nur wenige Telefonkunden. Laut Gesetz kann sich jeder vor solchen Anfragen schützen, indem er bei seiner Telefongesellschaft Widerspruch einlegt.

Dem Netzbetreiber Mnet ging der Datenschutz auf diese Weise nicht weit genug. Der fragte bei seinen Kunden nach, ob sie mit der Invers-Suche einverstanden seien. Und nur wenn sie ihr ausdrücklich zustimmten, wurden auch Name und Adresse weitergegeben. Doch die Mehrzahl der Kunden willigte nicht ein. Das Telefonauskunftsunternehmen telegate AG ("11880") sah in diesem "Einwilligungsverfahren" eine unzulässige Schranke für die eigene Tätigkeit und klagte dagegen. Beim Landgericht München I setzte sich jedoch Mnet durch (33 O 4087/05).

Die üblicherweise praktizierte "Widerspruchslösung" sei lediglich der gesetzlich vorgeschriebene Mindeststandard an Datenschutz, so die Richter, aber keineswegs verbindlich vorgeschrieben. Ein Mehr an Datenschutz, wie von Mnet angeboten, sei durchaus akzeptabel. Dieses Verfahren verzerre nicht den Wettbewerb. Denn die Einschränkung der Datenweitergabe treffe nicht nur ein bestimmtes Auskunftsunternehmen, sondern alle gleichermaßen.