Teppichboden abgewohnt
onlineurteile.de - Der Teppichboden war schon 18 Jahre alt, als die Wohnung 1982 vermietet wurde. Beim Abschluss des Vertrags erklärten die Vermieter, sie seien bereit, den Bodenbelag zu entfernen. Die neue Mieterin wünschte jedoch, er solle liegen bleiben. Und der Teppichboden lag dann auch noch einmal 20 Jahre, bis sie sich von ihm trennen wollte.
Nun wandte sie sich an den Sohn der früheren Vermieter und bat darum, den Bodenbelag zu erneuern. Der Vermieter lehnte ab und setzte sich damit durch. Die Wohnung sei schon mit einem wertlosen Teppichboden vermietet worden, erklärte das Landgericht Köln (1 S 122/04). Deshalb habe die Mieterin keinen Anspruch darauf, ihn erneuern zu lassen.
Ein Teppichboden habe eine durchschnittliche Lebensdauer von 10 bis höchstens 15 Jahren. Der Bodenbelag sei also mit 18 Jahren schon zu Beginn des Mietverhältnisses abgewohnt gewesen. Damit habe sich die Mieterin beim Einzug zufrieden gegeben, also gewissermaßen eine Wohnung ohne Teppichboden gemietet. Dass der alte Belag noch zwei Jahrzehnte lang weiter abgenutzt wurde, ändere nichts am vertraglich vereinbarten Zustand.