Teppichboden auf Parkett verklebt
onlineurteile.de - Eine Versicherung bezog Büroräume und ließ diese neu ausstatten. Ein auf Stundenlohnbasis angeheuertes Architekturbüro sollte den Umbau überwachen. Unter anderem wollte die Versicherung auf dem Parkett einen Teppichboden verlegen lassen, den sie selbst eingekauft hatte. Der Bodenverleger empfahl, den Teppich zu verkleben: Nur so sei er fest genug, um den Rollen der Bürostühle standzuhalten. Die Versicherung war damit einverstanden.
Als der Mietvertrag endete, stellte der Vermieter fest, dass der Parkettboden übel aussah. Er forderte Schadenersatz. Die Versicherung zahlte und verlangte ihrerseits Ersatz vom Architekturbüro. Der beratende Architekt hätte auf die Folgen des Verklebens hinweisen und sie über die Möglichkeit informieren müssen, eine andere Art von Belag lose auf dem Parkett zu verlegen. Der Architekt schob den Schwarzen Peter dem Bodenverleger zu, der wiederum darauf pochte, dass das Parkett durch hineingefräste Kabelkanäle sowieso schon zerstört gewesen sei ...
Die Klage des Versicherungsunternehmens gegen das Architekturbüro scheiterte beim Landgericht München I (11 O 24048/05). Die Auftraggeberin habe einen Bodenbelag gekauft, der nach den Regeln der Technik geklebt werden musste. Und wer auf dieser Unterlage einen Teppich verklebe, nehme Schäden beim Ablösen bewusst in Kauf, so das Gericht. Parkett gehöre zu den hochempfindlichen Belägen und dürfe nicht einmal nass gewischt werden. Das gehöre zum Allgemeinwissen.
Von einer Verletzung der Beraterpflichten könne hier also keine Rede sein. Ein Hinweis auf Banalitäten, die offenkundig und jedem Laien bekannt seien, sei überflüssig. Auch über alternative Beläge habe der Architekt die Auftraggeberin nicht informieren müssen, da das Parkett ohnehin kaputt gewesen sei.