Terrasse mit Pavillon-Zelt überdacht
onlineurteile.de - Die Mieter eines Reihenhauses hielten sich gerne in Garten und Terrasse auf der Rückseite des Hauses auf. Jeden Sommer überdachten sie die Terrasse mit einem Pavillon-Zelt. Das war den Nachbarn und auch der Vermieterin ein Dorn im Auge.
Der "Anbau" verstoße gegen den Mietvertrag, behauptete die Vermieterin. Laut Vertrag dürften Mieter nämlich keine Sommerlauben oder ähnliche Bauten errichten. Außerdem störe es die Nachbarn, wenn der Regen auf das Zelt trommle. Die Mieter weigerten sich, auf ihr Zelt zu verzichten, und ließen es auf einen Rechtsstreit ankommen.
Das Landgericht Hamburg gab ihnen Recht (311 S 40/07). Auch wenn bei Reihenhäusern die Terrassenflächen direkt aneinander angrenzten, überschreite das Aufstellen eines Zelts nicht den normalen Gebrauch der Mietsache, urteilten die Richter.
Für die Nachbarn sei es bei Sonnenschein nicht störender als ein großer Sonnenschirm. Und bei heftigen Regenfällen rausche und prassle es sowieso. Dieses Geräusch werde durch ein Pavillon-Zelt auch nicht lauter als wenn der Regen auf Gartenmöbel falle, die mit Plastikplanen abgedeckt wurden.
Die Vermieterin könne ihre Forderung, das Zelt zu entfernen, auch nicht aus dem Mietvertrag ableiten. Mit den dort aufgeführten, verbotenen Bauten sei das Zelt nicht vergleichbar: Es werde nicht dauerhaft im Boden verankert oder am Mauerwerk befestigt. Die Meinung der Vermieterin, das Zelt "greife unzulässig in die Terrasse ein", erscheine daher nicht plausibel.