Testament ergänzt und mit "D.O." unterzeichnet

Ein Nachtrag unter dem Text ist ohne vollständige Unterschrift unwirksam

onlineurteile.de - Eine Seniorin hatte vor ihrem Tod eigenhändig ein Testament verfasst. Darin vermachte sie "ihren Hausstand" einem Bekannten. Als sie fertig war und den Text schon unterschrieben hatte, fiel ihr noch etwas ein. Unter ihrer Unterschrift fügte sie einen Satz hinzu: Der Bekannte sollte auch das Konto bekommen. Darunter schrieb sie mit der Hand die Abkürzung "D.O.".

Nach dem Tod der Seniorin wollte ihre Tochter kein Geld herausrücken und zog vor Gericht, um den Nachtrag im Testament für unwirksam erklären zu lassen. Vom Oberlandesgericht Celle bekam sie Recht (6 U 117/10). Der Nachtrag sei wegen eines Formfehlers nichtig. Eine Unterschrift müsse den vollen Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten.

"D.O." - diese Buchstaben seien nicht die Initialen der Erblasserin. Vielleicht sollten sie "die Obengenannte" bedeuten. Aber auch das genüge nicht, um eindeutig die Erblasserin als Urheberin des Nachtrags zu identifizieren. Darüber hinaus sei der Inhalt des Nachtrags zu unbestimmt: Wenn jemand bei der Bank zwei Konten habe, sei die Aussage "mein Konto bekommt ..." nicht genau genug.