Testament zu Gunsten der Ehefrau ist unwirksam ...
onlineurteile.de - 1998 hatte die Ehe zwar durch ständige Streitereien schon einen großen Knacks. Dennoch verfassten die altgedienten Eheleute in diesem Jahr ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig als Alleinerben einsetzten. Erst nach dem Tod des Überlebenden sollte der Sohn des Paars das Vermögen erben. Im Mai 2001 trennte sich das Paar, ein Jahr später beantragte der Mann die Scheidung. Doch das Verfahren zog sich in die Länge; bevor die Scheidung ausgesprochen wurde, starb der Mann. Nun beanspruchten seine Frau und der Sohn, gesetzlicher Alleinerbe zu sein.
Beim Landgericht Freiburg scheiterte die Frau mit ihrem Antrag (4 T 112/04). Ein einseitiges Testament zu Gunsten der Ehefrau oder ein gemeinschaftliches Testament sei unwirksam, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits gescheitert war. Dazu müsse sie nicht zwingend durch Scheidung aufgelöst sein. Wenn die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben seien und der Erblasser die Scheidung beantragt habe, verliere das Erbrecht des überlebenden Ehegatten seine "innere Berechtigung". Der in seiner Länge zufällige Ablauf eines Scheidungsprozesses dürfe dabei keine Rolle spielen.
Dass der Verstorbene nicht willens war, die Beziehung zu seiner Frau wieder aufzunehmen, sei durch Briefe und seine Aussagen vor Gericht eindeutig belegt. Er habe dies für "aussichtslos" erklärt. Seiner Anwältin habe er geschrieben, er warte sehnsüchtig auf die Scheidung. Seine Gattin habe ihn "rausgeworfen und lautstark die Scheidung verlangt, als er schwer krank gewesen sei. Er habe ihre Art nun über 40 Jahre ertragen und könne und wolle nicht mehr". Dieses Schreiben genügte den Richtern als Beleg dafür, dass die Ehe endgültig zerrüttet war. Sie erklärten den Sohn zum Alleinerben.