Teure Kronen

Zahnarzt muss Patienten informieren, wenn der Kostenersatz durch die Krankenversicherung zweifelhaft ist

onlineurteile.de - Der tunesische Student hatte viele schlechte Zähne, die überkront werden mussten. Die Rechnung des Zahnarztes fiel entsprechend hoch aus: 9.700 Euro waren zu berappen. Dann kam der Hammer: Der private Krankenversicherer - mit dem der Student nach seiner Einreise in die BRD im Jahr 2000 einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte - lehnte es ab, die Behandlungskosten zu erstatten. Der Student habe die vertraglich vorgesehene Wartezeit beim Zahnersatz nicht eingehalten, hieß es. Da der Patient das Honorar auch nicht zahlte, zog der Zahnarzt vor Gericht.

Beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste er sich Abstriche vom Honorar gefallen lassen (12 U 173/02). Drängten sich einem Arzt begründete Zweifel auf, ob der private Krankenversicherer des Patienten die Kosten der Behandlung erstatten werde, müsse er den Patienten darauf hinweisen, erklärte das OLG. Dann könne der Patient selbst entscheiden, ob er dieses Risiko eingehe. Dass der Patient ohne Rücksicht auf den Versicherungsschutz behandelt werden wolle, könne man getrost ausschließen.

Das Honorar für die zweite Phase der Behandlung müsse der Student allerdings in vollem Umfang übernehmen. Denn vor dieser Phase habe ihn der Zahnarzt darüber informiert, dass die Frage der Kostendeckung durch seine Versicherung noch nicht geklärt sei. Wenn der Patient dann die Behandlung fortsetze, ohne die endgültige Auskunft der Krankenversicherung abzuwarten, müsse er die Konsequenzen dieser Nachlässigkeit tragen.