Teure Oldtimerreparatur
onlineurteile.de - Bei einer Zwangsversteigerung erwarb Herr B einen Mercedes-Oldtimer (Typ 250 SL Pagode). Im Sommer 2005 beauftragte er eine Spezialwerkstatt, das Fahrzeug instandzusetzen. Dafür zahlte Herr B 7.500 Euro an. Die aufwändige Restaurierung zog sich über eineinhalb Jahre hin und sollte am Ende 54.680 Euro kosten (abzüglich der Anzahlung). Da Herr B nicht zahlte, behielt die Werkstatt den Wagen als Pfand.
Schließlich zog Herr B vor Gericht und behauptete, die Werkstatt hätte den Oldtimer zum Festpreis von 10.000 Euro restaurieren sollen. Mehr müsse er nicht zahlen. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Celle kam zu einem anderen Ergebnis (3 U 23/09). Eine Pauschalpreisvereinbarung setze einen vorher festgelegten Leistungsumfang voraus, so das OLG.
Dazu hätten Auftraggeber und Werkstatt entweder konkrete Leistungen der Werkstatt oder einen bestimmten Zustand des Wagens vereinbaren müssen, der als Resultat der Arbeiten erzielt werden sollte. Daran fehle es hier. Zudem widerlege das tatsächliche Verhalten von Herrn B die angebliche Pauschalpreisabsprache.
Er habe sich über Monate hinweg immer wieder in der Werkstatt über den Fortgang der Restaurierungsarbeiten informiert. Ständig hätten die Beteiligten sich abgestimmt und den Arbeitsumfang erweitert (Neulackierung innen und außen, Zukauf von Originalteilen etc.): Das hätte jede Preisabsprache in der von Herrn B behaupteten Höhe gesprengt.
Daher sei es plausibel und überzeugend, wenn Inhaber und Angestellte der Werkstatt übereinstimmend erklärten, der Umfang der Arbeiten sei bei der Übernahme des Auftrags unabsehbar gewesen. Daher hätte sich der Chefmechaniker niemals auf einen Festpreis eingelassen. Statt dessen habe man von vornherein ausgemacht, den Arbeitsaufwand nach Stunden abzurechnen. Dem Werkstattinhaber stehe der restliche Werklohn zu.