Teure Schönheitsoperation

Brustverkleinerung ist nach GOÄ abzurechnen

onlineurteile.de - Der Inhaber einer privaten Schönheitsklinik, selbst Schönheitschirurg, knöpfte einer Patientin für eine Brustverkleinerung 18.500 DM (knapp 9.500 Euro) ab. Die Frau zahlte, forderte später aber einen Teil des Geldes wieder zurück. Denn sie hatte sich erkundigt und herausgefunden, dass bei einer Abrechnung nach den Regeln der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) die Rechnung viel niedriger ausgefallen wäre.

Der Bundesgerichtshof stellte sich, wie schon die Vorinstanzen, auf die Seite der Patientin (III ZR 223/05). Bei privaten Abrechnungen ihrer Leistungen (nicht bei der Behandlung von Kassenpatienten) seien Ärzte zwingend an die Bestimmungen der GOÄ gebunden. Das gelte auch für (nicht medizinisch gebotene) kosmetische Operationen. Abweichungen von der GOÄ seien nur in engen Grenzen möglich und wenn eine besondere Vereinbarung vorliege. Diese Regel solle die Transparenz privater Abrechnungen sichern und so die Verbraucher schützen.

(Werden Patienten im Krankenhaus behandelt und vereinbaren den Behandlungsvertrag nicht mit dem Arzt selbst, sondern mit Klinikgesellschaften (GmbHs), gelten andere Regelungen.)