Teurer Besuch von den eigenen Kindern
onlineurteile.de - Seine Kinder zu treffen, kann für einen Geschiedenen ganz schön teuer werden, vor allem, wenn sie nicht am gleichen Ort leben. Normalerweise sollten solche Kosten durch das Kindergeld gedeckt sein, das sich die Eltern teilen. Wenn aber der Unterhaltspflichtige selbst keinen Anteil am Kindergeld erhält und knapp bei Kasse ist?
Unter diesen Umständen können die Kosten des Umgangs (Fahrtkosten der Kinder, evtl. Unterkunft und Verpflegung) bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden, entschied der Bundesgerichtshof (XII ZR 56/02). Regelungen zum Unterhalt dürften Eltern nicht die Möglichkeit nehmen, ihre Kinder zu treffen. Wenn also der Unterhaltspflichtige kein Kindergeld bekomme und wenig verdiene, dann könnten die Kosten der Besuche angerechnet werden. Der Betrag, den das zahlende Elternteil für seinen eigenen Bedarf behalten könne, werde dann ein wenig größer. Im Vordergrund stehe immer das Wohl der Kinder, deshalb müsse der Umgang mit ihnen für Vater oder Mutter erschwinglich bleiben.