Thermalbad-Besucherin stolpert über Fliesen

Für einen Sturz wegen eines winzigen Höhenunterschieds ist nicht das Bad verantwortlich

onlineurteile.de - Im Außenbereich eines Thermalbads ist ein Bereich rot gefliest, daneben sind Waschbetonplatten verlegt. Auf der Grenze zwischen beiden Bereichen stolperte eine Besucherin des Bads, stürzte und verletzte sich am Knie. Der Schuldige war schnell gefunden. Die Frau warf dem Thermalbad vor, eine Stolperfalle gebaut zu haben: Der Niveauunterschied zwischen den Waschbetonplatten und dem roten Fliesenband betrage fast drei Zentimeter.

25.000 Entschädigung sollte das Bad berappen, doch da hatte sich die Besucherin verrechnet: Ihre Zahlungsklage gegen das Thermalbad wurde vom Landgericht Coburg abgewiesen (21 O 249/10). Der Höhenunterschied zwischen den Bodenbelägen sei minimal, hielt das Landgericht der Klägerin vor. Das sei maximal ein Zentimeter, wie Lichtbilder von der Unfallstelle und Messungen eines Experten belegten.

Auf so geringe Unebenheiten müssten sich Besucher von Schwimm- und Thermalbädern einstellen und beim Gehen aufpassen. Dem Thermalbad sei jedenfalls kein Versäumnis anzukreiden. Optisch sei der Wechsel zwischen den Bodenbelägen gut erkennbar, ein sorgfältiger Badegast übersehe so etwas nicht. Der Sturz sei allein darauf zurückzuführen, dass die Frau nicht aufgepasst habe.