Tiefgarageneinfahrt zu eng?

OLG Frankfurt: Maßstab ist der "durchschnittliche Autofahrer"

onlineurteile.de - Für eine Wohnanlage wurde eine Tiefgarage gebaut. Die rund drei Meter breite Zufahrtsrampe war kurvig, die Einfahrt 2,65 Meter breit. Die 15 Eigentümer hielten die Zufahrt für zu eng und klagten gegen das Bauunternehmen: Die Arbeit sei mangelhaft und müsse nachgebessert werden. Der Unternehmer hielt ihnen entgegen, dass das Bauwerk genau der Baubeschreibung entspreche.

Das überzeugte die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt jedoch nicht; er wurde dazu verurteilt, die Einfahrt zur Tiefgarage zu "überarbeiten" (17 U 9/97). Eine Zufahrt müsse so beschaffen sein, dass ein durchschnittlicher Autofahrer damit zurecht komme, ohne sein Auto zu gefährden, erklärten die Richter. Und gemessen an diesem Maßstab sei die Zufahrtsrampe mangelhaft.

Ein Sachverständiger habe mit Skizzen und Fotos belegt, wie eng die Zufahrtsrampe sei. Hier könne niemand zügig aus- und einfahren, ohne den Wagen zu beschädigen. Bei Probefahrten habe es der Sachverständige zweimal hintereinander nicht geschafft, in einem Zug in die Garage zu fahren. Vor der Einfahrt habe er anhalten und zurückfahren müssen, um nicht am Mauervorsprung anzustoßen, der direkt an der Einfahrt etwa 0,25 Meter in die Fahrspur rage. Erschwerend komme hinzu, dass die Rampe eine Steigung zwischen 10 und 17 Prozent und eine Querneigung von 12 Prozent aufweise, was im Winter bei Schneeglätte und Eis besonders gefährlich sei.