"Tiefpreisgarantie" einer Billigfluglinie

Großspuriges Werbeversprechen wird im Internet drastisch eingeschränkt

onlineurteile.de - Im Sommer 2007 warb eine Fluggesellschaft in deutschen Tageszeitungen mit "Tiefpreisgarantie": "Sie sparen garantiert!" "Finden Sie einen niedrigeren Tarif als bei S, erstatten wir Ihnen die Differenz doppelt zurück". Mit einem Sternchen wurde auf eine Fußnote verwiesen: Das Versprechen gelte nur unter besonderen Bedingungen, Details seien auf der Website der Airline zu erfahren.

Die Reklame wurde von der Konkurrenz als irreführend beanstandet: In der Anzeige stehe nicht, unter welchen Voraussetzungen Verbraucher den Rabatt bekämen. Das werde nur im Internet - auf englisch! - erläutert. Und diese Klauseln schränkten die Garantie derart ein, dass davon so gut wie nichts übrig bleibe. Das Oberlandesgericht Köln erklärte die Werbung für unzulässig: Sie sei unklar und täusche die Kunden (6 U 26/09).

Wer Kunden mit einem Garantieversprechen anlocke, müsse schon in der Zeitungswerbung die Bedingungen offen legen. Das gelte zumindest dann, wenn diese von den Lesern der Anzeige so nicht erwartet würden. Und so liege der Fall hier: Um den großspurig angepriesenen Preisnachlass zu erhalten, müssten Kunden nämlich allerlei bürokratische Hindernisse überwinden. Auf diese Weise werde die Garantie gegenstandslos.

So müssten Kunden den Preisnachlass spätestens eine Stunde (!) nach der Buchung des Fluges bei S beantragen. Sie sollten also binnen 60 Minuten ein günstigeres Konkurrenzangebot aufspüren sowie das englischsprachige Antragsformular von S im Internet finden, ausfüllen und versenden. Dabei dürfe die Abflugzeit der Konkurrenz nur eine Stunde von der des bei S gebuchten Fluges abweichen ... Damit laufe die Garantie ins Leere, weil es bei den meisten Flügen keine so zeitnahen Alternativangebote gebe.