Tierarzt haftet für Schweinepest
onlineurteile.de - Ende 1996, Anfang 1997 grassierte in Ostwestfalen die Schweinepest. Viele Tiere mussten getötet ("gekeult") werden. Das Land Nordrhein-Westfalen zahlte an 78 Landwirte im Kreis Paderborn insgesamt 2,76 Mio. Euro Entschädigung. Jetzt holte es sich einen Teil der Summe von einem Tierarzt wieder. Auf die Klage des Bundeslandes hin verurteilte das Oberlandesgericht Hamm den Tierarzt, 32 Landwirten Schadenersatz (insgesamt 1,3 Mio. Euro) zu leisten (3 U 108/02).
Der Tiermediziner habe sich grob fehlerhaft verhalten, so die Richter, weil er zwischen Weihnachten und Silvester 1996 mehrmals Ställe ohne Schutzkleidung betreten habe. Dabei sei die Seuche damals schon im Schwange gewesen. Angesichts der hohen Sterblichkeitsrate bei den Tieren hätte sich ihm der Gedanke an Schweinepest geradezu aufdrängen müssen. Zudem habe er den Amtstierarzt zu spät informiert.
Liege ein grober Behandlungsfehler vor, müsse nicht mehr der Kläger beweisen, dass der Mediziner den Schaden verursacht habe. Vielmehr müsse dann umgekehrt der Tierarzt belegen, dass sein Fehler keine negativen Folgen hatte. Das sei dem Mediziner nicht gelungen. Da (gemäß der Schweinepestverordnung) auch Tiere aus umliegenden Höfen getötet werden müssen (in einem Radius von 1000 Metern um betroffene Bauernhöfe), haftete der Tierarzt auch dafür.