Tierhalter will Pony tätowieren ...

... um Reklame für seinen "Tattooservice für Tiere" zu machen

onlineurteile.de - Ein Mann meldete beim Gewerbeaufsichtsamt einen "Tattooservice für Tiere" als Gewerbe an. Dort teilte er auch mit, er werde sein Schimmelpony mit einer "Rolling-Stones-Zunge" tätowieren, um es "individuell zu verschönern" und so Reklame für den Service zu machen. Der Tierhalter hatte bereits eine Fläche Haare an einem hinteren Oberschenkel wegrasiert, als der Landrat das Vorhaben stoppte.

Erfolglos setzte sich der Tierhalter gegen das Verbot zur Wehr: Das Verwaltungsgericht Münster entschied, das Tätowieren verstoße gegen das Tierschutzgesetz (1 L 481/10). Menschen ließen sich freiwillig (und normalerweise ohne Betäubung) tätowieren, könnten sich auf die schmerzhafte Prozedur einstellen und sie im Fall des Falles abbrechen.

Dagegen sei ein Tier außerstande, den Sinn dieses Vorgangs einzusehen, es habe einfach nur Angst und Schmerzen. Es sei dem Willen des Tätowierers unterworfen und müsse sie aushalten. Ohne vernünftigen Grund dürfe man einem Tier keine Schmerzen zufügen, so stehe es im Tierschutzgesetz. Freilaufende Herden zu markieren, sei so ein Grund.

Hier gehe es aber nicht darum, das Pony zu kennzeichnen, sondern allein um das wirtschaftliche Interesse des Tierhalters. Er wolle mit einem Tattooservice für Tiere Geld verdienen und dafür solle das Pony als lebende Reklame herhalten. Das rechtfertige die Tierquälerei nicht.