Tierliebe schützt nicht vor Hundesteuer
onlineurteile.de - Eine Frau aus Göppingen ist Mitglied des Tierschutzvereins "Aktiv für Tiere", dem kein eigenes Tierheim gehört. Im Jahr 2000 nahm sie sich zweier herrenloser Hunde ("Blümchen" und "Ela") an. Mit dem Verein schloss die Tierfreundin eine Art Pflegevertrag: Die Tiere blieben offiziell Eigentum des Tierschutzvereins, der sie weitervermitteln wollte. Bis das gelang, sollte die Frau die Vierbeiner versichern und für Schäden haften.
Als die Stadt für die Jahre 2000 bis 2004 1.200 Euro Hundesteuer forderte, wehrte sich die Tierschützerin gegen den Kostenbescheid. Hundehalter sei schließlich der Tierschutzverein, argumentierte sie. Und der sei als gemeinnützige Organisation von der Hundesteuer befreit. Sie selbst kümmere sich nur vorübergehend um die beiden Hunde. Für die Kosten (Nahrung, Pflege, Tierarzt) komme der Verein mit Spendenmitteln auf.
Doch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg blieb unerbittlich (2 S 1025/06). Trotz der Spenden bleibe sie auf einem Teil der Kosten sitzen, so der VGH. Wer für Versicherungen aufkomme und für Schäden hafte, übernehme auch ein Kostenrisiko. Damit sei die Tierschützerin Hundehalterin im Sinne des Steuerrechts. Dass sie dieses Kostenrisiko trage, sei Ausdruck ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, welche die Kommune mit der Hundesteuer "abschöpfen" wolle.
Die Hundesteuer entfalle auch nicht deshalb, weil die Klägerin die Hunde aus Tierliebe aufgenommen habe, um sie vor Verwahrlosung und Tod zu retten, so der VGH weiter. Welche Motive sie dazu bewegten, finanziell und praktisch für die Hunde zu sorgen, spielten für die Hundesteuer keine Rolle.